Bei großen Infrastrukturmaßnahmen ist mittlerweile in sogenannten Fachbeiträgen zur Wasserrahmenrichtlinie nachzuweisen, dass die geplante Maßnahme dem Verschlechterungsverbot und dem Zielerreichungsgebot der WRRL nicht entgegensteht. Hierzu sind bau‑, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen zu betrachten. Zur Beurteilung der betriebsbedingten Auswirkungen durch die Einleitung von behandelten Straßenabflüssen in die Fließgewässer oder die Versickerung in Richtung Grundwasser sind immissionsbezogene stoffliche Nachweise mit Hilfe von Mischungsrechnungen durchzuführen. Hier ist nachzuweisen, dass die Konzentrationen in den Gewässern die Schwellenwerten oder Umweltqualitätsnormen der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und der Grundwasserverordnung (GrwV) unterschreiten.
Diese Leistungen wurden den 6‑streifigen Ausbau der BAB A 7 — Planungsabschnitt 1 bis 3 (AK Schweinfurt/ Werneck bis AK Biebelried) erbracht (insges. ca. 31 km, 6 Oberflächenwasserkörper, 2 Grundwasserkörper). Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper als Zusammenfassung von mehreren kleinen voneinander unabhängigen Nebengewässern stellte große Anforderungen an die Beurteilung der Auswirkung der Einleitungen bezogen auf den gesamten Oberflächenwasserkörper.
Auftraggeber
Autobahndirektion Nordbayern / Autobahn GmbH
Baumaßnahme
6‑streifiger Ausbau der A 7
Bearbeitungszeitraum
Seit 2021
Lage
Bayern